Mitgliederverwaltung
- Öffnen Sie das Dokument "Antragsformular und Einwilligungserklärung" herunter.
- Füllen Sie das Formular aus.
- Drucken Sie das ausgefüllte Formular aus.
- Unterschrieben Sie die Seiten "Beitrittserklärung bzw. Änderungsantrag" und "Einwilligungserklärung" und geben den Antrag bei dem Übungsleiter ab.
- Alternativ können Sie auch den unterschriebenen Antrag einscannen und als Anhang per eMail an info@tsvheubach.de sowie an den Abteilungsleiter(-in) senden.
Hinweis:
Die Beitragsordnung und Beitragsübersicht (Seite 3 und 4) sind für Ihre Unterlagen bestimmt und müssen nicht zurückgegeben werden.
Dokument | Beschreibung |
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Antragsformular und Einwilligungserklärung |
Schriftlich | |
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TSV Heubach 1847 e.v. Postfach 1243 73534 Heubach |
info@tsvheubach.de |
Schriftlich | |
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TSV Heubach 1847 e.v. Postfach 1243 73534 Heubach |
info@tsvheubach.de |
Beitragsordnung
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Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen an den Verein. Sie ist Bestandteil der Beitrittserklärung.
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Der Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühren und die Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die festgesetzten Beiträge treten rückwirkend zum 1. Januar eines jeden Jahres in Kraft, in dem der Beschluss gefasst wird. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss einen anderen Termin festsetzen.
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Der jährliche Mitgliederbeitrag1 an den Verein beträgt:
Kinder unter 14 Jahren 32,00 € Jugendliche von 14 bis unter 19 Jahren 48,00 € Erwachsene ab 19 Jahren 70,00 € Erwachsenen-Partner 48,00 € Familienbeitrag2 125,00 € Erwachsene in Ausbildung
ohne eigenes Einkommen (auf Antrag)48,00 € Ehrenmitglieder 20,00 € -
Anträge auf Änderung der Beitragshöhe sind mit entsprechenden Nachweisen dem Hauptkassierer vorzulegen. Anschriftenwechsel sind sofort mitzuteilen.
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In dem Mitgliedsbeitrag ist die Sportversicherung des Württembergischen Landessportbundes (WLSB) enthalten.
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Der Einzug des Mitgliedsbeitrages erfolgt durch das Abbuchungsverfahren nach den SEPA-Vorschriften zum 1. März eines jeden Jahres für den Hauptverein und zum 1. Juli eines jeden Jahres für die Abteilungen. Das Beitragskonto des Vereines ist bei der Kreissparkasse Ostalb:
IBAN DE65 6145 0050 0440 8158 00 BIC OASPDE6AXXX Gläubiger-Identifikationsnummer DE05ZZZ00000330455 Mandatsreferenznummer Mitgliedsnummer Abbuchungen sind nur von einem Girokonto möglich.
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Bei Vereinseintritt bis zum 30. Juni ist der volle Mitgliedsbeitrag, ab 1. Juli der halbe Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
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Der Vereinsaustritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss beim Hauptkassierer bis zum 30. September schriftlich erklärt werden.
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Abteilungen können zur Deckung der Mehrausgaben auf Beschluss der Abteilungsversammlung Abteilungsbeiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren erheben. Sie sind den Mitgliedern bei Eintritt in die Abteilung bekannt zu geben.
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Für zusätzliche Sportangebote (Sportkurse, Rehabilitationsprogramme) gelten gesonderte Gebühren.
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Die Mitgliederverwaltung erfolgt durch EDV. Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatenschutzgesetz gespeichert.
Die Beitragsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung am 19. April 2013 in Kraft.
Dokument | Beschreibung |
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TSV Beitragsordnung |
Aktuelle Beiträge Stand 01.05.2024 | |
Hauptverein | |
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Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt: | |
Kinder unter 14 Jahren | 32,00 € |
Jugendliche von 14 bis unter 19 Jahren | 48,00 € |
Erwachsene ab 19 Jahren | 70,00 € |
Erwachsenen-Partner | 48,00 € |
Familienbeitrag 2 | 125,00 € |
Erwachsene in Ausbildung ohne eigenes Einkommen (auf Antrag) | 48,00 € |
Ehrenmitglieder | 20,00 € |
2Zur Familie zählen Eltern und Kinder unter 19 Jahren | |
Fussball | |
Kinder und Jugendliche: | |
1. Kind | 20,00 € |
2. Kind | 15,00 € |
3. Kind | - € |
Aktive: | |
Erwachsene | 25,00 € |
AH | |
Männer aktiv (letze Änderung am 05/2023) | 25,00 € |
Frauen passiv | 6,50 € |
Badminton (Stand: 01.05.2024) | |
Jugendliche | 20,00 € |
Erwachsene | 35,00 € |
Förderbeitrag | 12,50 € |
Volleyball | |
Jugendliche bis 17 Jahre | 8,00 € |
Erwachsene ab 18 Jahre | 16,00 € |
Turnen | |
Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren: | |
1. Kind | 10,00 € |
2. Kind | 10,00 € |
3. Kind | - € |
Die Abteilungsbeiträge fallen zusätzlich zum Hauptvereinsbeitrag an.
Dokument | Beschreibung |
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Beiträge Hauptverein und der Abteilungen |
Satzung für den TSV Heubach
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen TURN- UND SPORTVEREIN 1847 HEUBACH e.V.
- Er hat seinen Sitz in Heubach und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd eingetragen.
§ 2 Zweck
- Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken durch Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit insbesondere der Jugend durch Pflege der Leibesübungen.
- Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung dieses Zweckes zu verwenden. Ansammlungen von Vermögen zu anderen Zwecken sind untersagt. An Vereinsmitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile, Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergütungen o.ä. bezahlt werden.
- Politische, rassische oder religiöse Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.
- Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der erweiterte Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
§ 3 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Verbandsmitgliedschaft
- Der Verein ist Mitglied des WÜRTTEMBERGISCHEN LANDESSPORTBUNDES und seiner Verbände. Er schließt sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung u. dgl.) dieser Organisationen an. Dies gilt auch für die Mitglieder des Vereins.
- Der Verein kann sich noch anderen sportlichen und kulturellen Verbänden anschließen.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Stimmberechtigte Mitglieder des Vereins können alle männlichen und weiblichen Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. insbesondere der Jugend durch Pflege der Leibesübungen.
- Jugendliche unter 18 Jahren können Jugend-Mitglieder werden. Sie haben kein Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen und besitzen auch nicht das passive Wahlrecht. Minderjährige bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
- Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes auf Grund einer schriftlichen Anmeldung.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Austritt. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Verein bis spätestens 30. September und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. In besonderen Fällen kann der Vorstand Ausnahmen hinsichtlich des Austrittszeitpunktes gewähren. Mitglieder, welche mit einem Amt betreut waren, haben vor ihrem Ausscheiden dem Vorstand Rechenschaft zu erteilen. Weiter endet die Mitgliedschaft im Falle des Ausschlusses durch den Vorstand.
- Der Vorstand kann verdiente Mitglieder und Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern bestellen.
- Nähere Einzelheiten regeln die Ehrungsrichtlinien.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. In besonderen Fällen kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag Mitglieder von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrags ganz oder teilweise befreien.
- Mit Genehmigung des Vorstands haben Abteilungen das Recht, Sonderbeiträge zu erheben.
- Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)
b) Der Vorstand
c) Der Gesamtausschuss
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jeweils im 1. Quartal eines Geschäftsjahres stattfinden. Sie wird vom Vorstand mindestens 2 Wochen vorher durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der VG Rosenstein sowie auf der Webseite des TSV Heubach einberufen.
- Die Tagesordnung hat zu enthalten:
a) Bericht des 1. Vorsitzenden, des Schriftführers, des Hauptkassiers und der Abteilungsleiter.
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
d) Neuwahlen
e) Anträge
f) Verschiedenes - Die Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden können, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Versammlung leitenden Vorsitzenden. Bei Satzungsänderungen des Vereins gilt § 15.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist abzuhalten, wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält, oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich gefordert wird.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist.
§ 9 Vorstand
- Den Vorstand des Vereins bilden:
a) der/die 1. Vorsitzende
b) 3 gleichberichtigte stellvertretende Vorsitzende mit speziellen Aufgabenbereichen, wie Finanzen, Vereinsanlagen, Medien. - Der Vorstand erledigt die laufenden Angelegenheiten des Vereins, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Der Vorstand ist jeweils bei Bedarf, mindestens jedoch 3 x jährlich vom 1. Vorsitzenden einzuberufen.
- Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mehrheit der Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und einem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
- Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
§ 10 Vertretungsberechtigung
Der/die 1.Vorsitzende sowie die 3 gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne des Bürgerlichen Rechts. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Sie können durch einstimmig gefassten Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden, in besonderen Fällen Entscheidungen ohne Anhören des Vorstandes zu treffen.
§ 11 Der Gesamtausschuss
- Der Gesamtausschuss besteht aus den Vorstandsmitgliedern, den Abteilungsleitern, dem Gesamtjugendleiter, der Frauenwartin und drei Vertretern der Mitglieder.
- Die Abteilungsleiter werden von den Abteilungen vorgeschlagen und von der Hauptversammlung gewählt und bestätigt.
- Der Gesamtausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Fragen zu beraten, den Turn- und Sportbetrieb zu koordinieren und Anträge an die Mitgliederversammlung vorzubereiten. In wichtigen Angelegenheiten soll der Vorstand den Gesamtausschuss hören.
- Die Sitzungen des Gesamtausschusses sind vom 1. Vorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich einzuberufen.
§ 12 Abteilungen
- Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Jede Abteilung wird von einem Ausschuss geleitet, dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet.
- Die Abteilungen haben jährlich eine Abteilungsversammlung abzuhalten und dem Vorstand darüber unter Vorlage des Versammlungsprotokolls sowie des Kassenabschlusses zu berichten.
- Der von den Abteilungen vorgeschlagene Abteilungsleiter bedarf der Bestätigung durch den Vorstand. Die Abteilungsleiter sind dem Vorstand für die ordnungs- gemässe Führung ihrer Abteilung verantwortlich.
- Das Aufnehmen von Darlehen und Krediten, die Einrichtung eines Guthabenkontos und das Eingehen von sonstigen Verpflichtungen, die über den genehmigten Haushaltsplan hinausgehen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Soweit Abteilungen mit Zustimmung des Vorstandes eigene Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung durch die Kassenprüfer der Abteilung und durch den Vorstand.
- Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für die Abteilungen sinngemäß.
§ 13 Ehrenrat
Wird mit Hauptversammlung vom 20.04.2018 aufgehoben.
§ 14 Ordnungsmaßnahmen
- Der Vorstand kann geeignete Maßnahmen, wie z.B. zeitweiliges Verbot des Betretens der Vereinsanlagen u.ä. gegen jedes Mitglied verhängen, das sich gegen die Satzung, das Ansehen oder das Vermögen des Vereins vergeht.
- Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn dieses trotz Mahnung mit der Bezahlung des Jahresbeitrages um mindestens 3 Monate in Rückstand gekommen ist oder sich einen groben Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Satzungen der im § 4 genannten Organisationen zuschulden kommen ließ. Ebenso kann ein Mitglied ausgeschlossen werden bei gemeinschaftsstörendem oder unehrenhaftem Verhalten, im Falle einer Schädigung des Vereins oder der Verbände, bei grobem Verstoß gegen die Beschlüsse der Vereinsorgane, bei unqualifiziertem Verhalten gegen die Vorstandschaft oder die Abteilungsleitungen, sowie bei grobem oder mehrmaligem Verstoß gegen die Abteilungsordnung.
- Ordnungsmaßnahmen sowie Ausschluss sind dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
- Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen alle Funktionen und Rechte des betreffenden Mitglieds im Verein. Insbesondere sind sofort alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände, Dokumente und Kassen des Vereins an den Geschäftsführer oder den Vorstand zurückzugeben. Hat das auszuschließende Mitglied im Verein ein Amt bekleidet, so hat es vor seinem Ausschluss Rechenschaft über seine Tätigkeit abzulegen.
- Gegen die Maßnahmen nach Ziffer 1. und 2. steht dem Mitglied ein Berufungsrecht zu.
§ 15 Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Satzungsänderung angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
§ 16 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Auflösung angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
- Das nach Abdeckung der vorhandenen Schulden übrigbleibende Vermögen geht in den Besitz der Stadt Heubach über, die es zu gemeinnützigen sportlichen Zwecken zu verwenden hat.
Vorstehende Satzung wurde am 20.04.2018 durch die Mitgliederversammlung des TSV 1847 Heubach e.V. beschlossen und tritt nach ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Datum | Vorstand |
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Heubach, den 21.04.2018 | Dr. Mathias Klein Ernst Preidt Steffen Gumhold Theo Giannopoulos |
Dokument | Beschreibung |
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Satzung für den TSV Heubach |